Urheberrecht

 

Eine Website ist eine Zusammenstellung von Texten, Grafiken (Rahmen/Hintergrund) und evtl. Fotos. Das Urheberrecht für solche Werke ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelt. Die Rechte an Texten liegen beim Autor (§ 2 UrhG). Sofern nicht nur Texte der Firma online gestellt wurden, sondern eigene Werbetexte entwickelt und eigebunden sind, liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor.
 
Lichtbilder (Fotos) gem. § 73 UrhG, insbesondere künstlerische Fotos sind zudem für den Fotografen urheberrechtlich geschützt.


Künstlerische Fotografien als Lichtbildwerke
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, geschützt. Diese müssen durch die Nutzung von fotografischer Technik und Gestaltungsmittel erstellt worden sein. Auch hier muß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Unterhalb dieses Werkbegriffes genießt der Hersteller von Lichtbildern Leistungsschutz nach § 72 UrhG. Die Rechte des Lichtbildners verjähren 50 Jahre nach Erscheinen/Herstellung des Bildes.


Schutz des Datenbankherstellers
Sollten die Seiten nicht dem Begriff des Werkes des § 4 UrhG unterfallen, können die §§ 87a ff. UrhG helfen. Da hierbei auf den Begriff der ,,persönlich-geistigen Schöpfung" verzichtet wird, sind diese Vorschriften die wichtigsten Bestimmungen zum urheberrechtlichen Schutz von Websites. Schutzfähig sind danach Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, wobei eine bloße systematische oder methodische Anordnung ausreichend ist. Zusätzlich müssen Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten jedoch wesentliche Investitionen erforderlich gemacht haben. Grundgedanke hierbei ist der Schutz für Investitionen, die wohl nicht getätigt worden wären, wenn das Ergebnis der Arbeit dann von jedem anderen verwertet werden kann. Wesentliche Investitionen sollen dann vorliegen, wenn der Aufwand zur Schaffung der Datenbank nicht nur unerheblich war und dem Leistenden eine wirtschaftlich verwertbare Position verschafft hat, die Dritte üblicherweise nur gegen Entgeld verwerten dürfen (vgl. Köhler/Arndt, Recht des Internet, 2.Aufl., Rn. 334).

Das Rechte des Herstellers einer Datenbank an dieser erlischt gemäß § 87 d UrhG 15 Jahre nach Herstellung oder 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Hersteller einer Datenbank ist nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investitionen trägt. Dies ist entweder der Ersteller der eigenen Seite, bei Einschaltung Dritter regelmäßig der (zahlende) Auftraggeber. Wird Ihre Website durch ein Unternehmen erstellt, gelten Sie als Hersteller i.S.d. § 87a UrhG und haben die entsprechenden Rechte an der Seite.


1. Nutzung
Das Urheberrecht an dem Werk steht dem geistigen Schöpfer als Urheber zu. Es kann nicht verloren gehen und ist mit keiner Vereinbarung übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Grundsätzlich steht dem Urheber gem. § 15 UrhG das umfassende Nutzungsrecht zu. Der Urheber kann einem anderen aber Nutzungsrechte einräumen (§ 31 ff. UrhG), das weitgehendste ist das ausschließliche Nutzungsrecht, das seine eigene Nutzung ausschließt. Das Urheberrecht besteht trotzdem weiter, so kann der Urheber untersagen, dass sein Werk zweckentfremdet oder missbraucht wird (Beispiel: Austausch oder Veränderung der Inhalte, Nutzung für illegale Zwecke). Die Gestattung ist aber immer nur vorübergehend, wogegen das Urheberrecht sogar über den Tod hinaus für die Erben Bestand hat. Entfällt eine Nutzung oder die Grundlage dafür, fallen alle Rechte an den originären Urheber zurück.


2. Nennung als Urheber
Urheber eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes haben das Recht auf  ,,Anerkennung der Urheberschaft". Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (§ 13 UrhG). Eine Nutzung ohne Urhebervermerk kann untersagt werden. Die Untersagung kann gerichtlich durchgesetzt werden.



3. Ablauf des Untersagungsverfahrens
Gemäß § 97 UrhG ist der rechtswidrige Nutzer zur Unterlassung der Nutzung und zum Schadensersatz (in der Regel in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr) verpflichtet. Gemäß § 97a UrhG kann auch eine Abmahnung mit Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen, die die unberechtigte Nutzung für die Zukunft sicher ausschließt. Erfolgt nach Ablauf diesen Zeitraums keine Erwiderung, können die Rechte gerichtlich durchgesetzt werden, auch mit einer gerichtlichen Verfügung, die sehr schnell - i.d.R. binnen Tagen - erlassen werden kann. Dieser Antrag wird durch einen Rechtsanwalt gestellt, die Kosten der berechtigten Rechtsverfolgung trägt der Verletzer.


4. Die Verletzung des Urheberrechts (auch das vorsätzliche Entfernen des Urhebervermerks) ist gemäß §§ 106, 107 UrhG strafbar.